Öffentliche Bekanntmachung des Landkreises Oder-Spree - Tierseuchenallgemeinverfügung zur Feststellung und Bekämpfung der Aviären Influenza bei Geflügel vom 28.10.2025
Öffentliche Bekanntmachung des Landkreises Oder-Spree
Aufgrund des verstärkten Auftretens von hochpathogener Aviärer Influenza (AI - Geflügelpest) in Nutzgeflügelbeständen und bei Wildvögeln in Deutschland erlässt der Landkreis Oder-Spree, vertreten durch den Landrat, dieser vertreten durch das Amt für Landwirtschaft, Veterinär- und Lebensmittelüberwachung (Veterinäramt) aufgrund von Gefahr im Verzug im Wege der Notbekanntmachung nach § 3 Bekanntmachungsverordnung (BekanntmV) nachfolgende Tierseuchenallgemeinverfügung zur Feststellung und Bekämpfung der Geflügelpest vom 28.10.2025.
Tierseuchenallgemeinverfügung
zur Feststellung und Bekämpfung der Aviären Influenza bei Geflügel
vom 28.10.2025
Entscheidung:
A. Festlegung der Restriktionszonen
Aufgrund des hohen Risikos durch verstärktes Auftretens von hochpathogener Aviärer Influenza (AI - Geflügelpest) in Nutzgeflügelbeständen und bei Wildvögeln in Deutschland, insbesondere in Brandenburg und der hohen Geflügelkonzentrationen im gesamten Landkreis Oder-Spree, wird der Geltungsbereich der Allgemeinverfügung für den gesamten Landkreis Oder-Spree zunächst für die Dauer von 30 Tagen festgelegt.
B. Angeordnete Maßregeln für die Restriktionszonen
I. Für den gesamten Landkreis Oder-Spree werden folgende Maßregeln angeordnet:
Tierhalter haben sämtliches Geflügel in geschlossenen Ställen oder in geeigneten Volieren, die eine überstehende, nach oben gegen Einträge gesicherte dichte Abdeckung und eine gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherte Seitenbegrenzung aufweisen müssen, zu halten.
Ausnahmen von dieser Anordnung können in begründeten Einzelfällen auf schriftlichen Antrag durch das Veterinäramt erteilt werden.
Geflügel im Sinne der Geflügelpest-Verordnung darf im Reisegewerbe außerhalb einer gewerblichen Niederlassung nur abgegeben werden, wenn es längstens vier Tage vor der Abgabe
klinisch tierärztlich oder,
im Fall von Enten und Gänsen jeweils an Proben von 60 Tieren je Bestand oder wenn weniger Tiere gehalten werden, an den jeweils vorhandenen Tieren, virologisch
mit negativem Ergebnis auf hochpathogenes oder niedrigpathogenes aviäres Influenzavirus untersucht worden ist.
Derjenige, der das Geflügel abgibt, hat eine tierärztliche Bescheinigung über das Ergebnis der Untersuchung mitzuführen. Die Bescheinigung ist dem Veterinäramt auf Verlangen vorzulegen. Die Bescheinigung ist mindestens ein Jahr aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des letzten Tages des Kalendermonats, an dem die Bescheinigung ausgestellt worden ist.
Geflügelausstellungen, Geflügelmärkte und Veranstaltungen ähnlicher Art werden für die Zeit der Geltung der Allgemeinverfügung untersagt.
C. Sofortige Vollziehbarkeit
Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Absatz 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) für folgende Maßregel angeordnet: B. I. Nr. 3.
Im Übrigen ist diese Allgemeinverfügung gemäß § 80 Absatz 2 Nr. 3 der VwGO i. V. m. § 37 des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) sofort vollziehbar. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
D. Inkrafttreten
Diese Allgemeinverfügung tritt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
E. Hinweise
I. Im gesamten Landkreis sind die Geflügelhalter zur zwingenden Einhaltung der Biosicherheitsmaßnahmen gemäß des als Anlage A1 beigefügten Merkblatts des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (MSGIV) vom 21.06.2024 und des als Anlage A2 beigefügten Merkblatts des Friedrich-Löffler-Institutes (FLI) aufgefordert. Die Merkblätter sind auf der Internetseite des Landkreises unter www.l-os.de/tiergesundheit-tierseuchenbekaempfung einsehbar.
II. Zoologische Einrichtungen, die ihren Standort in der festgelegten Restriktionszone haben, sollen zur Vermeidung eines unnötigen Risikos nicht nur Geflügel, sondern auch gehaltene Vögel anderer Arten aufstallen.
III. Gesetzliche Pflichten gemäß der Geflügelpest-Verordnung und der Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV (auszugsweise)
§ 2 Absatz 1 Geflügelpest-Verordnung
Wer Geflügel halten will, hat der zuständigen Behörde zusätzlich zu den Angaben nach § 26 Absatz 1 Satz 1 der ViehVerkV mitzuteilen, ob er das Geflügel in Ställen oder im Freien hält. § 26 Absatz 1 Satz 2 der Viehverkehrsverordnung gilt entsprechend.
§ 54 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Geflügelpest-Verordnung
Zur Erkennung der Geflügelpest bei Wildvögeln haben Jagdausübungsberechtigte der zuständigen Behörde das gehäufte Auftreten kranker oder verendeter Wildvögel unter Angabe des Fundortes unverzüglich anzuzeigen.
§ 4 ViehVerkV
(1) Folgende Veranstaltungen sind der zuständigen Behörde vom Veranstalter mindestens vier Wochen vor der jeweiligen Veranstaltung anzuzeigen:
1. Viehausstellungen,
2. Viehmärkte,
3. Viehschauen,
4. Wettbewerbe mit Vieh und
5. Veranstaltungen ähnlicher Art.
Die Anzeige hat schriftlich oder elektronisch zu erfolgen; dabei ist die Art der Veranstaltung anzugeben.
(2) Die zuständige Behörde kann Veranstaltungen nach Absatz 1 beschränken oder verbieten, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
§ 26 Absatz 1 Satz 1 und 2 ViehVerkV
Wer Geflügel – d. h. Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel halten will, hat dies der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes, bezogen auf die jeweilige Tierart, anzuzeigen. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.
F. Zuwiderhandlungen
Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung stellen gemäß § 64 Nr. 14b der Geflügelpest-Verordnung im Sinne des § 32 Absatz 2 Nr. 3 und 4 TierGesG eine Ordnungswidrigkeit dar und können gemäß § 32 Absatz 3 TierGesG mit einer Geldbuße bis zu 30.000,00 € geahndet werden.
Begründung
I. Sachverhalt
Der Verfügung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die aktuelle Ausbreitung hochpathogener Aviärer Influenza-Viren (HPAIV) bei Wildvögeln in Europa, in Deutschland und insbesondere in Brandenburg bestimmt die Dynamik des Ausbruchsgeschehens. Neue Meldungen über infizierte Wildvögel aus Mecklenburg/Vorpommern, Brandenburg und anderen Bundesländern weisen jedoch darauf hin, dass sich das Virus überregional ausbreitet und es jederzeit zu weiteren Fällen in der Wildvogelpopulation kommen kann, die das Risiko der Einschleppung in Hausgeflügelbestände erhöhen. Freilandhaltungen sind besonders gefährdet. Ausbrüche der Geflügelpest in Hausgeflügelbeständen wurden bereits in mehreren Landkreisen Brandenburgs festgestellt.
Das FLI, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit, schätzt in seiner Bewertung vom 20.10.2025 das Risiko des Eintrags, der Aus- und Weiterverbreitung von HPAIV H5-Viren in Wasservogelpopulationen innerhalb Deutschlands weiterhin als hoch ein. Das Risiko von HPAIV H5- Einträgen in Geflügelhaltungen und in Vogelbestände der zoologischen Einrichtungen durch direkten und indirekten Kontakt zu Wildvögeln wird ebenfalls als hoch eingeschätzt.
Aviäre Influenza (von lat. avis, Vogel), umgangssprachlich auch Vogelgrippe genannt, ist eine durch Viren ausgelöste Infektionskrankheit, die ihren natürlichen Reservoirwirt im wilden Wasservogel hat. Einige aviäre Influenzaviren verursachen bei Hausgeflügel, insbesondere bei Enten und Gänsen, kaum oder nur milde Krankheitssymptome. Allerdings können diese Viren spontan zu einer hochpathogenen Form mutieren, die sich dann klinisch als Geflügelpest zeigt.
Geflügelpest ist für Hausgeflügel hochansteckend und verläuft mit schweren allgemeinen Krankheitszeichen. Einige der aviären Influenzaviren können auch auf Säugetiere oder den Menschen übertragen werden und dort zu Erkrankungen führen. Überwachungsmaßnahmen toter oder kranker Wildvögel müssen daher intensiviert sowie die Biosicherheit in den Geflügelhaltungen überprüft und ggf. optimiert werden. Kontakte zwischen Geflügel und Wildvögeln müssen unbedingt verhindert werden.
Breitet sich das Virus unkontrolliert aus, so kann dies neben Leistungseinbußen auch erhebliche Tierverluste und strenge Handelsbeschränkungen nach sich ziehen. Dies hätte erhebliche wirtschaftliche Konsequenzen, auch für nicht von der Krankheit betroffene Betriebe und für ganze Wirtschaftsbereiche in der Region sowie landesweit.
II. Rechtliche Würdigung
Gemäß § 38 Absatz 11 des TierGesG in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 4 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (AGTierGesG) in Verbindung mit § 4 Ordnungsbehördengesetz (OBG) in der jeweils geltenden Fassung, ist das Amt für Landwirtschaft, Veterinär- und Lebensmittelüberwachung die zuständige Behörde für den Erlass von Verfügungen von Schutzmaßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen. Diese Allgemeinverfügung dient der Umsetzung der Maßregeln der Geflügelpest-Verordnung sowie der Verordnung (EU) 2016/429.
Zur Vorbeugung und Bekämpfung der Tierseuche Geflügelpest erlässt das Amt für Landwirtschaft, Veterinär- und Lebensmittelüberwachung in seiner Zuständigkeit mit dieser Allgemeinverfügung weitere Maßregeln zur Ergänzung der Anordnungen der Geflügelpest-Verordnung.
zu A.
Auf der Grundlage von § 13 Absatz 1 i. V. m. § 13 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2a und 3 Geflügelpest-Verordnung wurde durch das Amt für Landwirtschaft, Veterinär- und Lebensmittelüberwachung der gesamte Landkreis Oder-Spree unter Zugrundelegung einer Folgenabschätzung der wirtschaftlichen Risiken durch Tierverluste als Restriktionszone festgelegt.
zu B. I Nr. 1
Auf der Grundlage des § 13 Absatz 1 Satz 1 Geflügelpest-Verordnung wird unter B. I Nr. 1 dieser Verfügung die Aufstallung für Geflügel angeordnet.
Die Geflügelpest stellt aufgrund der Übertragbarkeit von Wildvögeln auf Hausgeflügel und untereinander als auch der hohen Mortalitätsrate bei einem Infektionsgeschehen gerade für die Geflügelmastbetriebe bzw. Hausgeflügelbesitzer eine erhebliche Gefahr dar. Einige der aviären Influenzaviren können auch auf Säugetiere übertragen werden und dort zu Erkrankungen führen.
In der festgelegten Restriktionszone befindet sich eine Vielzahl von Geflügelhaltern. Die Mitarbeit der Tierhalter ist entscheidend. Vorrangiges Ziel ist es, den Kontakt von Hausgeflügel mit Wildvögeln zu verhindern. Der Tierhalter muss seinen Bestand so abschotten, dass jedweder Kontakt mit Wildvögeln unmöglich gemacht wird.
Freilandhaltungen sind hier besonders gefährdet, aber auch konventionelle Betriebe müssen geeignete Vorsichtsmaßnahmen ergreifen. Futtermittel müssen im Betrieb so gelagert werden, dass sie gegen Kontamination geschützt sind. Dies bedeutet insoweit eine für Wildvögel unzugängliche Lagerung von Futtermitteln.
Mit der Anordnung der Aufstallung des Geflügels soll der Kontakt zur Wildvogelpopulation vermindert werden und somit der Eintrag des hochinfektiösen Geflügelpestvirus in die Nutzgeflügelbestände verhindert werden. Eine Verschleppung des Geflügelpestvirus in andere Nutzgeflügelbestände könnte zu einer Erkrankung der Tiere führen und hier die Tötung des gesamten Bestandes nach sich ziehen.
Breitet sich das Virus unkontrolliert aus, so kann dies neben Leistungseinbußen auch erhebliche Tierverluste und strenge Handelsbeschränkungen nach sich ziehen. Dies hätte erhebliche wirtschaftliche Konsequenzen auch für nicht von der Krankheit betroffene Betriebe und für ganze Wirtschaftsbereiche in der Region sowie landesweit.
Die Maßregel dient dem Schutz der Hausgeflügelbestände und der Verhinderung einer Weiterverbreitung des Virus.
zu B. I. Nr. 2
Gemäß § 14a der Geflügelpest-Verordnung kann die zuständige Behörde, soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, die Untersuchung von Geflügel, welches im Reisegewerbe (außerhalb einer gewerblichen Niederlassung oder ohne Niederlassung) abgegeben werden soll, anordnen.
Aufgrund Ihrer Übertragbarkeit von Wildvögeln auf Hausgeflügel und untereinander als auch der hohen Mortalitätsrate bei einem Infektionsgeschehen stellt die Geflügelpest eine erhebliche Gefahr dar. Bei Tieren, die im Reisegewerbe abgegeben werden und nicht an einem Standort verleiben, muss sichergestellt werden, dass von Ihnen kein Risiko ausgeht.
Die unter B. I. Nr. 2 angeordneten Maßnahmen dienen dem Schutz der Tiere und sollen eine frühzeitige Feststellung der Tierseuche ermöglichen, um ggf. weitere geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung und Verhinderung einer Weiterverbreitung des Virus einleiten zu können.
zu B. I Nr. 3
Auf der Grundlage des § 7 Absatz 5 der Geflügelpest-Verordnung kann die zuständige Behörde für Geflügelausstellungen, Geflügelmärkte und Veranstaltungen ähnlicher Art Beschränkungen anordnen. Nach § 4 Absatz 2 ViehverkV kann die zuständige Behörde unter anderem die zuvor genannten Veranstaltungen beschränken oder verbieten, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
Bei Veranstaltungen mit Geflügel und Vögeln anderer Arten unter freiem Himmel erhöht sich auch das Risiko der Übertragung der Geflügelpest durch Wildvögel und dadurch die Verbreitung auf Hausgeflügelbestände und die Verschleppung der Tierseuche auf eine Vielzahl weit entfernter Regionen. Daher sind diese Veranstaltungen nicht gestattet.
Die Anordnungen dieser Verfügung stehen im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde nach § 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) in Verbindung mit § 40 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG).
Die getroffenen Maßnahmen stehen nicht außer Verhältnis zum Ziel, eine Weiterverbreitung des Krankheitserregers zu verhindern. Durch die Aufstallung der Hausgeflügelbestände soll der Kontakt zur Wildvogelpopulation vermindert und somit der Eintrag des hochinfektiösen Geflügelpestvirus in die Nutzgeflügelbestände verhindert werden. Eine Verschleppung des Geflügelpestvirus in andere Nutzgeflügelbestände könnte zu einer Erkrankung der Tiere führen und hier die Tötung des gesamten Bestandes nach sich ziehen. Breitet sich das Virus unkontrolliert aus, so kann dies neben Leistungseinbußen auch erhebliche Tierverluste und strenge Handelsbeschränkungen nach sich ziehen. Dies hätte erhebliche wirtschaftliche Konsequenzen auch für nicht von der Krankheit betroffene Betriebe und für ganze Wirtschaftsbereiche in der Region sowie landesweit.
Ein besonderes Augenmerk wird auch auf ein verstärktes Wildvogelmonitoring im Landkreis gelegt. Dieses ist notwendig, um schnellstmöglich verendete Wildvögel zu finden und auf Geflügelpest untersuchen zu lassen.
Die getroffenen Maßnahmen sind erforderlich. Ein milderes Mittel zur Erreichung des Zieles, die Verbreitung des Virus zu verhindern, ist nicht erkennbar. Die Anordnungen sind geeignet, die Tierseuche frühzeitig zu erkennen und für den Fall des Auftretens der Verbreitung entgegenzuwirken.
Die angeordneten Maßnahmen sind angemessen und führen nicht zum persönlichen Nachteil, der erkennbar außer Verhältnis zum eingangs erläuterten Ziel steht.
Die Beschränkungen der individuellen Handlungsfreiheit und auferlegten Maßregeln sind angesichts der benannten Gefahren verhältnismäßig.
zu C.
Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird gemäß 80 Absatz 2 Nr. 4 VwGO für folgende Anordnungen aufgrund des besonderen öffentlichen Interesses angeordnet: B. I. Nr. 3.
Nach § 80 Absatz 2 Nr. 4 VwGO kann die sofortige Vollziehung angeordnet werden. Die Voraussetzung liegt hier vor, da der Ausbruch und die Ausbreitung der Geflügelpest und damit die Gefahr von tiergesundheitlichen wie auch wirtschaftlichen Folgen schnellstmöglich erkannt und unterbunden werden muss.
Die Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche und der damit verbundene wirtschaftliche Schaden sind höher einzuschätzen als persönliche Interessen an der aufschiebenden Wirkung als Folge eines eingelegten Rechtsbehelfs.
In Anbetracht der erheblichen Gefahren, die die Tierseuche bei einem Kontakt mit Hausgeflügel hat und vor dem Hintergrund des Ausbruchsgeschehens im Land Brandenburg, dass sich durch den Wildvogelzug auch sprunghaft ausbreiten kann, ist es zwingend erforderlich, sich ohne zeitlichen Aufschub an die Maßregel zu halten, dass Geflügelausstellungen, Geflügelmärkte und Veranstaltungen ähnlicher Art für die Geltungsdauer der Allgemeinverfügung nicht durchgeführt werden dürfen.
Die aufschiebende Wirkung der Anfechtung der angeordneten eilbedürftigen Maßnahmen würde bedeuten, dass anderenfalls eine wirksame Verhinderung der Verbreitung der Tierseuche nicht mehr gewährleistet wäre.
Im Übrigen ist diese Allgemeinverfügung gemäß § 80 Absatz 2 Nr. 3 der VwGO in Verbindung mit § 37 des TierGesG sofort vollziehbar. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
zu D.
Die Bekanntgabe der Allgemeinverfügung erfolgt auf Grundlage des § 1 BbgVwVfG in Verbindung mit § 41 Absatz 4 VwVfG. Danach gilt eine Allgemeinverfügung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In der Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag, bestimmt werden, § 41 Absatz 4 Satz 4 VwVfG. Von dieser Ermächtigung wurde unter D. dieser Allgemeinverfügung Gebrauch gemacht, da die angeordneten tierseuchenrechtlichen Maßnahmen keinen Aufschub dulden.
Die Bekanntmachung erfolgt nach § 41 Absatz 4 Satz 1 und 2 VwVfG durch die ortsübliche Bekanntmachung des verfügenden Teils.
Aufgrund der Eilbedürftigkeit der Regelungen auf den Ausbruch der Geflügelpest erfolgt die öffentliche Bekanntmachung als Notbekanntmachung nach § 3 Bekanntmachungsverordnung (BekanntmV).
Bei der Bekanntgabe durch ortsübliche Bekanntmachung ist zu berücksichtigen, dass vorliegend der Adressatenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf die akute Gefahrenlage infolge der Einschleppung einer hoch ansteckenden Tierseuche sowie des sich aktuell weiter ausbreitenden epidemiologischen Geschehens, nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens vernünftigerweise nicht mehr in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann. Von einer Anhörung wurde daher auf der Grundlage des § 1 Absatz 1 BbgVwVfG in Verbindung mit § 28 Absatz 2 Nr. 4 VwVfG abgesehen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landrat des Landkreises Oder-Spree, Amt für Landwirtschaft, Veterinär- und Lebensmittelüberwachung, Breitscheidstraße 7, 15848 Beeskow erhoben werden.
Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung
Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)
Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest –Verordnung) vom 15. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1665, 2664)
Gesetz zur Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz – TierGesG) vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938)
Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV) vom 26. Mai 2020 (BGBl. I S. 1170)
Ordnungsbehördengesetz (OBG) vom 21. August 1996 (GVBl. I/96, [Nr. 21], S. 266)
Gesetz zur Ausführung des Tierseuchengesetzes (AGTierGesG) vom 17. Dezember 2001 (GVBl. I/02, [Nr. 02], S. 14)
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102)
Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) vom 7. Juli 2009 (GVBl.I/09, [Nr. 12], S.262, 264)
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686)
Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften in den Gemeinden, Verbandsgemeinden, Ämtern und Landkreisen (Bekanntmachungsverordnung - BekanntmV) vom 1. Dezember 2000 (GVBl.II/00, [Nr. 24], S.435)
Frank Steffen
Landrat
Anlagen
A1 - Merkblatt „Empfehlungen für Kleinbetriebe und Hobbyhaltungen mit
Geflügelhaltung (unter 1.000 Tiere) – Hausgeflügel vor der Geflügelpest schützen“
A2 - Merkblatt des FLI „Nutzgeflügel schützen“










